19. September 2006

Kommission gewinnt Rechtssache C-193/05

Aus dem Urteil des EuGH vom 19. September:

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, verstoßen, dass es die Eintragung bei der zuständigen nationalen Stelle von Rechtsanwälten, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als dem Großherzogtum Luxemburg erworben haben und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in diesem Mitgliedstaat tätig sein möchten, von einer vorherigen Überprüfung von Sprachkenntnissen abhängig gemacht hat, dass es diesen Anwälten die Ausübung von Tätigkeiten der Domizilierung von Gesellschaften untersagt hat und dass es sie dazu verpflichtet hat, jährlich eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaats vorzulegen.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

9. August 2006

Urteilsverkündung am 19. September

Der Europäische Gerichtshof wird sein Urteil am 19. September verkünden.

Siehe auch: Kalender des Gerichtshofs

14. Mai 2006

Plädoyer der Generalanwältin

Die Generalanwältin beim EuGH hat am 11. Mai ihr Plädoyer im Verfahren der Kommission gegen die luxemburgischen Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG gehalten. In ihren Schlußanträgen folgt sie der Kommission in allen Punkten: Die Sprachprüfung, das Verbot der Domizilierung und das Erfordernis, jedes Jahr eine Bescheinigung aus dem Herkunftsmitgliedstaat vorzulegen, seien nicht mit der Richtlinie vereinbar.

21. Dezember 2004

Presseerklärung zur Klage der Kommission

Die erwartete Presseerklärung der Kommission zur Klage gegen Luxemburg ist heute erschienen. Die Kommission geht in allen drei im Avis Motivé genannten Punkten gegen das Großherzogtum vor.

Gegenstand des Verfahrens ist vor allem die durch das Barreau durchgeführte Sprachprüfung in Deutsch, Luxemburgisch und Französisch, an der dem Vernehmen nach ein Großteil der Bewerber scheitert; diese Regelung laufe der eigentlichen Zielsetzung der Richtlinie zuwider.

Weiter heißt es in der Presseerklärung: Das von der Kommission eingeleitete Verfahren betrifft auch die Bestimmung, die die Domizilierung von Gesellschaften luxemburgischen Anwälten vorbehält; Anwälte, die unter der ursprünglich erworbenen Berufsbezeichnung tätig sind, müssen laut Richtlinie nämlich Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten. Schließlich stellt die Kommission auch die Auflage in Frage, nach der die betreffenden Berufsangehörigen jedes Jahr einen Nachweis über ihre Mitgliedschaft bei der Anwaltskammer ihres Herkunftsstaates beibringen müssen. Der repetitive Charakter dieser Verpflichtung geht über das hinaus, was laut Richtlinie zulässig ist.

16. Dezember 2004

Luxembourg vor dem EuGH

Bei ihrer Sitzung am 14. Dezember hat die Kommission beschlossen, in Sachen EU-Anwälte vor den Europäischen Gerichtshof zu gehen. Eine Pressemitteilung wird in den nächsten Tagen erwartet.

24. Juli 2004

Presseerklärung der Kommission

In einer Presseerklärung vom 16. Juli gibt die EU-Kommission Näheres zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg bekannt. Demnach hat die Kommission das Großherzogtum nicht nur aufgefordert, die Sprachprüfung für Rechtsanwälte abzuschaffen. Beanstandet wird auch, daß die Domizilierung von Gesellschaften bislang luxemburgischen Anwälten vorbehalten bleibt, denn die europäischen Anwälte müssen gemäß der Richtlinie Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten. Außerdem darf Luxemburg nicht verlangen, daß bereits niedergelassene europäische Anwälte ihre Mitgliedschaft in der Kammer des Herkunftslandes jährlich erneut nachweisen.

Das Großherzogtum Luxemburg hat zwei Monate, um auf das Avis Motivé zu antworten. Erfolgt keine zufriedenstellende Antwort, so kann die Kommission Klage beim EuGH einreichen.

14. Juli 2004

Kommission beschließt Avis Motivé

Die EU-Kommission hat bei ihrer Sitzung vom 7. Juli den zweiten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags eingeleitet: Das Großherzogtum Luxembourg kann in den nächsten Tagen mit dem Avis Motivé -- der "mit Gründen versehenen Stellungnahme" -- der Kommission in Sachen Europäische Anwälte rechnen. Der erste Schritt des Verfahrens war die Formelle Warnung, die das Großherzogtum in dieser Angelegenheit im vergangenen Oktober erhalten hat.

Ein Avis Motivé setzt dem Mitgliedsstaat eine Frist von üblicherweise zwei Monaten. Verstreicht diese ohne zufriedenstellende Antwort, so kann die Kommission das Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

Das Verletzungsverfahren trägt die Nummer 2003/4096 und den Kurztitel Contrôle linguistique et limitation du champ d'activités pour les avocats. Das Avis Motivé trägt die Dokumentennummer C (2004) 2195/1 und das Datum des 16. Juni 2004.

19. Dezember 2003

Zwei Briefe vom CCBE.

Der Präsident des Conseil des Barreaux de l'Union Européenne (CCBE) hat zwei Briefe nach Luxembourg geschrieben.

Der luxemburgische Justizminister Luc Frieden wird darauf hingewiesen, daß das Spracherfordernis des Gesetzes vom 13. November 2002 mit der Richtlinie 98/5/EG nach Auffassung des CCBE nicht vereinbar sei und dazu geführt habe, daß mehreren europäischen Anwälten der Beitritt zum Luxemburger Barreau verwehrt worden sei. Le CCBE demande donc officiellement que la loi du 13 novembre 2002, transposant la directive 98/5/CE, soit modifié afin de la rendre conforme au droit communautaire.

Im vollen Bewußtsein, daß die luxemburgische Anwaltskammer das Spracherforodernis nicht befürwortet habe (Ein erfreulicher Meinungswechsel des Barreau!), wird außerdem dem Batonnier nahegelegt, sich an das vorrangige Gemeinschaftsrecht zu halten -- und nicht an die gemeinschaftsrechtswidrige Umsetzung.

20. Oktober 2003

EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren.

Die EU-Kommission hat beschlossen, wegen des Spracherfordernisses für europäische Anwälte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Großherzogtum Luxembourg zu eröffnen. Die Formelle Warnung wurde am 17. Oktober verschickt.

14. Januar 2003

Sitzungsprotokoll der zweiten Lesung veröffentlicht.

Das Protokoll der Kammersitzung vom 17. Oktober 2002, bei der das Anwaltsgesetz in zweiter Lesung angenommen wurde, ist nun auch in elektronischer Form veröffentlicht. Das Wortprotokoll der Diskussion über das Gesetzesprojekt 4790 beginnt auf Seite 36 der PDF-Datei.