Die Richtlinie 98/5/EG über die Nierderlassung von Rechtsanwälten tritt in Kraft. Die Richtlinie bestimmt: Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, die ... genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.