Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, die ... genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben. -- Richtlinie 98/5/EG.
Der Staatsrat weist darauf hin, daß auch der revidierte Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG die europarechtlichen Bedenken nicht ausräumt. Er verweigert daher ausnahmsweise die Befreiung von der Abstimmung des Gesetzes in zweiter Lesung.