Jeder Rechtsanwalt hat das Recht, die ... genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben. -- Richtlinie 98/5/EG.
Mit 37 Ja-Stimmen hat die Chambre des Députés am 3. Juli die europarechtswidrige Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG in erster Abstimmung angenommen. (Luxemburger Wort vom 4. Juli 2002.)