In einer Presseerklärung vom 16. Juli gibt die EU-Kommission Näheres zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg bekannt. Demnach hat die Kommission das Großherzogtum nicht nur aufgefordert, die Sprachprüfung für Rechtsanwälte abzuschaffen. Beanstandet wird auch, daß die Domizilierung von Gesellschaften bislang luxemburgischen Anwälten vorbehalten bleibt, denn die europäischen Anwälte müssen gemäß der Richtlinie Zugang zu allen anwaltlichen Tätigkeiten erhalten. Außerdem darf Luxemburg nicht verlangen, daß bereits niedergelassene europäische Anwälte ihre Mitgliedschaft in der Kammer des Herkunftslandes jährlich erneut nachweisen.
Das Großherzogtum Luxemburg hat zwei Monate, um auf das Avis Motivé zu antworten. Erfolgt keine zufriedenstellende Antwort, so kann die Kommission Klage beim EuGH einreichen.
Die EU-Kommission hat bei ihrer Sitzung vom 7. Juli den zweiten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags eingeleitet: Das Großherzogtum Luxembourg kann in den nächsten Tagen mit dem Avis Motivé -- der "mit Gründen versehenen Stellungnahme" -- der Kommission in Sachen Europäische Anwälte rechnen. Der erste Schritt des Verfahrens war die Formelle Warnung, die das Großherzogtum in dieser Angelegenheit im vergangenen Oktober erhalten hat.
Ein Avis Motivé setzt dem Mitgliedsstaat eine Frist von üblicherweise zwei Monaten. Verstreicht diese ohne zufriedenstellende Antwort, so kann die Kommission das Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof bringen.
Das Verletzungsverfahren trägt die Nummer 2003/4096 und den Kurztitel Contrôle linguistique et limitation du champ d'activités pour les avocats. Das Avis Motivé trägt die Dokumentennummer C (2004) 2195/1 und das Datum des 16. Juni 2004.