Aus dem Urteil des EuGH vom 19. September:
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, verstoßen, dass es die Eintragung bei der zuständigen nationalen Stelle von Rechtsanwälten, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als dem Großherzogtum Luxemburg erworben haben und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung in diesem Mitgliedstaat tätig sein möchten, von einer vorherigen Überprüfung von Sprachkenntnissen abhängig gemacht hat, dass es diesen Anwälten die Ausübung von Tätigkeiten der Domizilierung von Gesellschaften untersagt hat und dass es sie dazu verpflichtet hat, jährlich eine Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaats vorzulegen.Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.